Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 10.12.2014, Az. 402 F 2670/14:
Antrag auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge - § 1626 a Abs. 2 BGB
Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eltern eines gemeinsamen Kindes. Bei der Geburt des Kindes 2013 lebten die Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, noch zusammen. Die Trennung erfolgte 2014.
Der Antragsteller beantragte die gemeinsame elterliche Sorge zu einem Zeitpunkt, als die Eltern noch zusammen wohnten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen, da es an einer Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge fehle.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens erschien der Antragsteller wiederholt nicht zu Anhörungsterminen. Das Gericht konnte daher nur auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin vorgetragenen Sachverhalts und der Einschätzung des Jugendamtes beurteilen, ob die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Die Vorwürfe der Mutter von Übergriffen des Kindesvaters ihr gegenüber wurden vom Bericht des Jugendamtes bestätigt, die ihre Ursache in einer psychischen Labilität des Kindesvaters hätten.
Im vorliegenden Fall ließen, so das Gericht weiter, die von der Kindesmutter vorgetragenen Gründe erhebliche Zweifel zu, dass die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zum Wohl des Kindes ausüben könnten. Offfensichtlich sei Anlass für den Antrag auch der im Rahmen der Trennung geplante Umzug der Kindesmutter gewesen, den der Antragsteller gerne habe verhindern wollen. Die Einwände der Mutter bezüglich fehlender Reife und vorhandener Unzuverlässigkeit des Antragstellers seien nicht von der Hand zu weisen. Vertrauen und Zuverlässigkeit seien tragende Säulen einer gemeinsamen elterlichen Sorge. Fehle es daran, sei ein Scheitern wahrscheinlicher als ein Gelingen.
Damit verbleibe es bei der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
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