AG Euskirchen, Beschlüsse vom 14.04.2016 und 04.05.2016, 33 C 495/15
LG Bonn, Beschluss vom 05.09.2017, 6 T 46/16
Verlängerung der Räumungsfrist bei Räumungsvergleich
Der Vermieter hatte gegen den Mieter einer Wohnung (ein Ehepaar mit einem Kleinkind) Räumungsklage erhoben. Vorausgegangen war eine eigene Kündigung des Mieters vom 16.07.2015 zum 31.10.2015 sowie eine fristlose Kündigung des Vermieters vom 20.08.2015, welche damit begründet war, dass der Mieter unerlaubt einen Hund in der Wohnung halte.
Gestützt auf die fristlose Kündigung erhob der Vermieter noch vor dem 31.10.2015 Räumungsklage. Er ging davon aus, dass der Mieter trotz seiner Eigenkündigung die Wohnung nicht zum 31.10.2015 räumen werde.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2016 - der Mieter war noch immer in der Wohnung - schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich dahingehend, dass der Mieter sich verpflichtete, die Wohnung bis zum 15.04.2016 zu räumen und geräumt an den Vermieter herauszugeben.
Mit Antrag vom 29.03.2016 begehrte der Mieter Verlängerung dieser Räumungsfrist um eine angemessene Zeit, mindestens jedoch um weitere 3 Monate bis zum 15.07.2016. Zur Begründung führte der Mieter an, es sei ihm trotz intensiver Suche nicht gelungen, geeigneten Ersatzwohnraum zu finden.
Durch Beschluss vom 14.04.2016 wies das Amtsgericht Euskirchen den Antrag des Mieters, die in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Räumungsfrist zu verlängern, zurück. Die beantragte Verlängerung der Räumungsfrist sei aus verschiedenen Gründen nicht gerechtfertigt.
Erstens hätte der Mieter keine neuen Tatsachen vorgetragen, welche eine Verlängerung der Räumungsfrist hätten rechtfertigen können. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2016 hätte für den Mieter festgestanden, dass es für ihn nicht einfach werden würde, geeigneten Ersatzwohnraum zu finden.
Zweitens sei zu berücksichtigen, dass der Mieter das Mietverhältnis durch eigene Kündigung vom 16.07.2015 bereits zum 31.10.2015 wirksam beendet habe. Insofern könne die dem Mieter in dem gerichtlichen Vergleich gewährte Räumungsfrist von 2 Monaten keinesfalls isoliert betrachtet werden. Der Mieter habe bis zum Ablauf der Räumungsfrist am 15.04.2016 rund 9 Monate Zeit gehabt, sich eine andere Wohnung zu beschaffen.
Drittens sei auch nicht ersichtlich, dass sich der Mieter überhaupt in hinreichendem Maße um die Beschaffung von geeignetem Ersatzwohnraum bemüht habe.
Gegen diesen Beschluss legte der Mieter mit Schreiben vom 25.04.2016 sofortige Beschwerde ein. Durch Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 04.05.2016 wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht Bonn wies durch Beschluss vom 05.09.2017 die sofortige Beschwerde des Mieters zurück. Das Amtsgericht habe, so das Landgericht Bonn, mit zutreffenden Gründen den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist aus dem gerichtlichen Vergleich vom 15.02.2016 abgelehnt.
In Ergänzung zu § 712 ZPO könne nach § 794a ZPO auch bei Räumungsvergleichen nachträglich auf Antrag durch das Amtsgericht eine Räumungsfrist eingeräumt oder eine im Vergleich bestimmte Räumungsfrist verlängert werden. Die Entscheidungskriterien für die den Umständen nach angemessene Räumungsfrist entsprächen im wesentlichen denen des § 712 ZPO. Jedoch sei im Rahmen des § 794a ZPO zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Mieter sich vergleichsweise mit einem Räumungstermin einverstanden erklärt und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass die Einhaltung des Termins möglich und zumutbar sei. Insoweit habe das Amtsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass bei der Entscheidung über die Verlängerung nur solche Umstände zu berücksichtigen seien, die sich nachträglich ergeben hätten und die der Mieter bei Vergleichsabschluss nicht habe vorhersehen können.
Hier trete desweiteren hinzu, dass der Mieter bereits selbst am 16.07.2015 die Kündigung zum 31.10.2015 erkärt und damit schon früher gegenüber dem Vermieter zum Ausdruck gebracht habe, dass ihm ein zeitnaher Auszug möglich sei. Die rückstandsfreie Zahlung der Nutzungsentschädigung, die gerade bei der ersten Einräumung der Räumungsfrist eine Rolle spiele, könne hier alleine daher eine weitere Verlängerung nicht begründen.
Die Kammer verkenne auch nicht, dass sozial schwache Familien auf einem angespannten Wohnungsmarkt größere Schwierigkeiten bei der Suche nach Ersatzwohnraum hätten und trage dem bei der Einräumung einer ersten Räumungsfrist in der Regel auch Rechnung. Diese Umstände seien bei Vergleichsabschluss aber alle längst bekannt gewesen und könnten daher nicht erneut herngezogen werden.
Aus den vorgenannten Gründen blieb dem Mieter auch die beantragte Prozesskostenhilfe versagt.
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