AG Köln, Beschlüsse vom 26.02.2015 und 17.03.2015, 209 H 1/15
LG Köln, Beschluss vom 08.06.2015, 10 T 39/15
AG Köln, Beschluss vom 27.08.2015, 209 H 1/15
Selbständiges Beweisverfahren, Feststellung von Schäden in der Wohnung nach Auszug des Mieters
Mit Antrag vom 04.12.2014 leitete der Vermieter nach Auszug des Mieters ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der Sachverständige sollte ein Gutachten über Schäden in der Wohnung erstellen. Nach Auffassung des Vermieters trug der Mieter die Verantwortung für eine Vielzahl im Einzelnen beschriebener Schäden an Teppichböden, Parkettfußboden, Badezimmerfliesen, Tapeten sowie Kühlschrank, Geschirrspülautomat und Herd in der Einbauküche.
Mit Beschluss vom 26.02.2015 wies das Amtsgericht Köln den Antrag des Vermieters auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurück. Der Antrag sei unzulässig, da die Voraussetzungen des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO nicht gegeben seien. Der Vermieter habe nicht vorgetragen, dass eine Beweissicherung im Sinne von § 485 Abs. 1 ZPO notwendig sei.
Ein rechtliches Interesse des Vermieters an den begehrten Feststellungen bestehe nicht. Der (ehemalige) Mieter stimme der Beweiserhebung nicht zu. Aus dem Vortrag des Vermieters ergebe sich auch nicht, dass die beantragten Feststellungen durch einen Sachverständigen der Vermeidung eines Rechtsstreits dienten. Vielmehr sei unstreitig, dass der Mieter den vom Vermieter erhobenen Forderungen widersprechen werde. Schließlich sei auch nicht zu besorgen, dass das Beweismittel verloren gehe oder seine Benutzung erschwert werde. Selbst dann nicht, wenn der Vermieter die Wohnung sobald wie möglich instand setzen möchte.
Gegen diesen Beschluss erhob der Vermieter sofortige Beschwerde. Dieser wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.03.2015 nicht abgeholfen. Die Sache wurde dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 08.06.2015 hob das Landgericht Köln den Beschluss des Amtsgerichts Köln mit der Maßgabe auf, den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO nicht mit der Begründung als unzulässig zurückzuweisen, es bestehe kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Das Landgericht Köln führte in der Begründung hierzu aus: Soweit das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss davon ausgehe, aus dem Vortrag des Vermieters ergebe sich nicht, dass die beantragten Feststellungen durch einen Sachverständigen der Vermeidung eines Rechtsstreits dienten, weil der Mieter den erhobenen Forderungen bereits widerspreche und nicht zu besorgen sei, dass Beweismittel verloren gingen, so halte dies einer Überprüfung nicht stand. Der Begriff des rechtlichen Interesses sei weit zu fassen, da die großzügige Zulassung des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Gesetzeszweck des § 485 ZPO in Einklang stehe. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO liege bereits dann vor, wenn die Beweistatsache zur Begründung eines materiell-rechtlichen Anspruchs des Vermieters (Antragstellers) dienen könne. Als rechtliches Interesse reiche insoweit die Möglichkeit aus, dass der Antragsteller nach einem negativen Ausgang der Begutachtung von einer Klageerhebung absehe. Eine ernsthafte Weigerung des Mieters (Antragsgegners), sich unabhängig von der noch ausstehenden Begutachtung mit dem Antragsteller zu einigen, stehe der Zulässigkeit des Verfahrens nicht entgegen. Vielmehr könne das rechtliche Interesse auch damit begründet werden, das Verfahren solle der Vorbereitung eines gegebenenfalls unvermeidbaren Prozesses dienen.
Im selbständigen Beweisverfahen müsse der Antragsteller keinen schlüssigen Klagevortrag halten, sodass es dem Gericht nicht obliege, bereits im Rahmen dieses Verfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung hnsichtlich des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen. Dementsprechend führe selbst eine eventuell fehlende Erfolgsaussicht eines beabsichtigten Hauptsacheverfahrens nicht zur Unzulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens.
Die ersetzende Entscheidung sei nach § 572 Abs. 3 ZPO dem Amtsgericht zu übertragen, da das selbständige Beweisverfahren als solches auch von diesem durchzuführen sei.
Mit Beschluss vom 27.08.2015 ordnete das Amtsgericht Köln dann antragsgemäß die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die in der Wohnung vorhandenen Schäden an.
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