Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03.02.2006, Az. 111 C 573/05 - § 29 ZPO, Art. 8 Abs. 1 b, Art. 7 Abs. 1 a
EG-Verordnung 261/2004
Schadensersatz wegen Nichtbeförderung durch eine Fluggesellschaft
Ein Eifeler Fußballteam wollte sich zum Saisonabschluss bei einem Kurztrip nach Mallorca von den Strapazen der abgelaufenen Saison erholen. Abflug sollte Sonntagmorgen um 04.50 Uhr in Köln/Bonn sein. 17 Mann starteten also um Mitternacht vom Heimatort aus, in dem zu diesem Zeitpunkt auch noch zufälligerweise die Kirmes stattfand, in Richtung Flughafen. Im Sicherheitsbereich gab es bereits erste Probleme, als einem Mannschaftsmitglied eine Flasche Bier zu Boden fiel und lautstark zersplitterte. In Erwartung des baldigen Abfluges stieg überdies der allgemeine Lärmpegel der Mannschaft weiter an. Nach einer Begutachtung der Gruppe durch das Flughafensicherheitspersonal wurde die gesamte Mannschaft für "flugtauglich" befunden. Die einheitlich mit weißen Hemden gekleideten Spieler nahmen im Flugzeug Platz, in welchem sich noch weiter Kicker-Kollegen befanden, was beim Einzug der Eifeler natürlich für ein großes "Hallo" sorgte.
Das Flugzeug befand sich bereits auf der Startbahn, als der Chefsteward wegen zu hoher Geräuschkulisse im Passagierraum den Startabbruch veranlasste. Die Eifeler Fußballer mussten geschlossen das Flugzeug wieder verlassen und konnten erst nach Buchung und Bezahlung eines Ersatzfluges mit 7-stündiger Verspätung in einer anderen Maschine den Flug nach Mallorca antreten.
Ein Mitglied der Gruppe wollte dies jedoch nicht hinnehmen und verklagte die Fluggesellschaft vor dem Amtsgericht Köln auf Schadensersatz. Verlangt wurde ein Ersatz der zusätzlichen Buchungskosten sowie ein Ausgleich dafür, dass der Kläger nicht befördert wurde.
Das Amtsgericht Köln erklärte sich zunächst gemäß § 29 Abs. 1 ZPO für örtlich zuständig. Denn bei einem Flug sei der Erfüllungsort nicht nur der Ankunfts- sondern auch der Abflugort. Ein Beförderungsvertrag sei sowohl am Abflugs- bzw. Abfahrtort als auch am Ankunftsort zu erfüllen.
Sodann gab das Amtsgericht Köln der Klage statt und verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung von Schadensersatz. Rechtsgrundlage sei die EG-Verordnung des Europäischen Rates "über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annulierung oder großer Verspätung von Flügen". Das Amtsgericht Köln stellte fest, dass ein zureichender Grund für die Nichtbeförderung des Klägers nicht ersichtlich gewesen sei.
Selbst wenn tatsächlich andere Mitglieder seines Fußballteams Anlass zu ihrer Nichtbeförderung gegeben haben sollten, rechtfertige dies keine Nichtbeförderung des Klägers. Dessen konkretes Fehlverhalten war für die Fluggesellschaft nicht nachweisbar. Der Kläger erhielt eine Ausgleichszahlung von 250,00 € als Ersatz für den immateriellen Schaden und außerdem Ersatz der zusätzlichen Buchungskosten zugesprochen.
Das Urteil wurde rechtskräftig.
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