AG Prüm, Beschlüsse vom 04.12.2015 und 05.01.2016, 6 C 304/15:
Öffentliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung
Der Antragsteller hatte in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung vermietet. Der schriftliche Mietvertrag war auf Mieterseite von dem Antragsgegner und einer Frau (F) unterzeichnet. Zwischen dem Antragsgegner und F kam es regelmäßig zu Streitereien und körperlichen Attacken. Der Hausfrieden war dadurch gestört. Der Antragsteller kündigte deshalb dem Antragsgegner gegenüber das Mietverhältnis. Der Antragsgegner wurde aufgefordert, die Wohnung zu verlassen.
Dieser Aufforderung kam der Antragsgegner auch nach, meldete sich an der bisherigen Anschrift ab und nahm neue Wohnung unter anderer Adresse.
In der Folgezeit versuchte der Antragsgegner jedoch immer wieder, in die weiterhin von F bewohnte Wohnung zu gelangen. Ihm wurde dort auch Zugang gewährt. Es kam weiterhin zu Streitereien. Auch ein vom Antragsteller ausgesprochenes Hausverbot ignorierte der Antragsgegner.
Durch einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Prüm vom 04.12.2015, dem Antragsteller zugestellt am 07.12.2015, wurde angeordnet, dass der Antragsgegner es zu unterlassen habe, das Grundstück, auf dem sich die Mietwohnung befindet, zu betreten. Gleichzeitig wurde dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht.
Die einstweilige Verfügung vom 04.12.2015 konnte dem Antragsgegner nicht zugestellt werden. Zwei Zustellungsversuche blieben erfolglos, da die Anschrift bzw. der Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht ermittelt werden konnte. Unter den bisher bekannten Anschriften war eine Zustellung an den Antragsgegner nicht zu erreichen. Zustellungsversuche durch Gerichtsvollzieher vom 11.12.2015 und 23.12.2015 blieben erfolglos.
Der Antragsteller beantragte daher, die öffentliche Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 04.12.2015 an den Antragsteller zu bewilligen.
Dem Antrag des Antragstellers vom 04.01.2016 auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung entsprach das Amtsgericht Prüm durch Beschluss vom 05.01.2016, da der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten unbekannt war und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich war (§ 185 Nr. 1 ZPO).
Die Öffentliche Zustellung war am 06.02.2016 bewirkt.
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