Beschluss des Amtsgerichts Prüm vom 08.02.1991, Az. 2 Gs 44/91 und
Beschluss des Landgerichts Trier vom 19.04.1991, Az. 5 Qs 101/91
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Verbleiben an der
Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei - § 142 StGB
Das Amtsgericht Prüm hatte dem Beschwerdeführer (B.) durch Beschluss gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen, mit der Begründung, der B. habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, bei gleichzeitigem Vorliegen eines bedeutenden Fremdschadens.
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis hatte der B. die Hauptstraße in R-Dorf in Richtung A-Dorf mit ca. 50 km/h befahren. In Höhe des Anwesens Hauptstraße 60 ausgangs einer leichten Linkskurve fuhr er ziemlich weit rechts und streifte dabei den geparkten Pkw des Zeugen K. hinten links. Dieser Pkw war mit ca. 3/4 Fahrzeugbreite auf dem Gehweg geparkt. Nach dem Zusammenstoß rutschte der Pkw des B. auf der schneeglatten Fahrbahn nach links und prallte dort gegen den geparkten Pkw der Zeugin R., der ebenfalls in Fahrtrichtung mit 3/4 Fahrzeugbreite auf dem Gehweg geparkt war.
Beide Geschädigten waren unmittelbar nach dem Unfall an der Unfallstelle und sprachen mit dem B., der ihnen seinen Bundespersonalausweis vorzeigte und ein Schuldanerkenntnis unterschrieb, in dem er die Schuld an dem geschehenen Unfall bescheinigte. Das Anerkenntnis enthält das Kennzeichen seines Pkw's und als Aussteller Name und Anschrift des B. sowie die Angabe seiner Haftpflichtversicherung.
Der Strafrichter vertritt in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung, dass bei einem Gesamtfremdschaden von ca. 4.000,00 DM entsprechend der Aufforderung der Geschädigten der B. das Eintreffen der Polizei hätte abwarten müssen.
Auf die Beschwerde hob das Landgericht den Beschluss des Strafrichters auf.
Das Landgericht führt hierzu aus: Die Vorschrift des § 142 StGB schütze ausschließlich die privaten Interessen der Geschädigten (und anderen Unfallbeteiligten) daran, dass dem Verlust von Beweismitteln begegnet werde, die zur Sicherung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche (oder zur Abwehr unberechtigter Ansprüche) von Bedeutung seien. Zu den in diesem Sinn bedeutsamen Umständen gehöre der Blutalkohol des Schädigers zwar sehr häufig - so durchweg bei Unfällen im fließenden Verkehr -, aber nicht ausnahmslos.
Es gebe Verkehrsunfälle, bei denen gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten der Einwand eines Mitverschuldens oder einer mitwirkenden Betriebsgefahr von vornherein ausscheide, so beim Anfahren eines ordnungsgemäß geparkten Fahrzeuges und beim Anfahren eines Gartenzauns. In solchen Fällen bestehe kein durch § 142 StGB geschütztes Interesse des Geschädigten daran, dass eine alkoholische Beeinflussung des Schädigers festgestellt werde.
Als sich der B. im vorliegenden Falle von der Unfallstelle entfernt habe, sei bereits geklärt gewesen, dass er mit seinem Fahrzeug gegen die geparkten Fahrzeuge gestoßen sei und dadurch die an diesen Pkw's festgestellten Schäden angerichtet habe. Seine Personalien seien bekannt gewesen, indem er sich durch seinen Bundespersonalausweis gegenüber den Geschädigten identifiziert habe, ebenso sein Fahrzeug, das Kennzeichen seines Fahrzeuges und der Name seiner Versicherung.
Die bisherigen Ermittlungen hätten keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Fahrzeuge der Geschädigten verkehrswidrig in einer den Fahrverkehr behindernden Weise geparkt gewesen seien. Sei dies nicht der Fall, komme eine Schadensteilung nach § 17 StVG von vornherein nicht in Betracht. Folglich habe es zur Wahrung der durch § 142 StGB geschützten zivilrechtlichen Belange der Geschädigten keiner weiteren Feststellungen bedurft, die der B. durch Verbleiben an der Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei noch hätte ermöglichen müssen.
Das gegen den B. eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
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