Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 07.05.2014, Az. 6 C 404/13
Räumung und Herausgabe einer Wohnung, Räumungsfrist - §§ 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, 546 Abs. 1 BGB, 721 ZPO
Der Vermieter einer Wohnung (Kläger) hatte Räumungsklage gegen seine Mieter (Beklagte) zum Amtsgericht Prüm erhoben. Der Vermieter verlangte Herausgabe der Wohnung nach vorangegangener Kündigung aufgrund Zahlungsverzuges, weil weder die Mieter selbst noch das JobCenter für die Mieter die Miete zahlten.
Die Mieter beriefen sich darauf, es bestehe kein Zahlungsrückstand, denn das JobCenter halte die Zahlungen für sie nur deswegen zurück, weil der Vermieter ein Formular (die Anlage KDU), welches ihm zum Ausfüllen ausgehändigt worden sei, bei dieser Behörde nicht einreiche.
Das Amtsgericht sah dies jedoch nicht als erwiesen an und verurteilte die Mieter antragsgemäß, die Wohnung zu räumen und an den Vermieter herauszugeben.
Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO wurde den Mietern nicht bewilligt. Insoweit seien, so das Amtsgericht weiter, die Interessen des Vermieters an der baldigen Räumung und Herausgabe der Mietsache abzuwägen gegenüber den Interessen der Mieter an der Möglichkeit fortwährender Nutzung des Wohnraums. Die Mieter hätten aber nichts dazu vorgetragen und es sei auch nichts dafür ersichtlich, warum ihnen trotz Beendigung des Mietverhältnisses weiterhin das Objekt des Vermieters zur Nutzung als Wohnung überlassen bleiben solle, zumal in der Eifel angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen gemietet werden könne. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Mieter selbst die Wohnung aufgeben wollten und sogar ankündigten, dem Vermieter keine Kaltmiete mehr zu zahlen. Mit solchen Erklärungen bleibe das Interesse des Mieters an der fortwährenden Nutzungsmöglichkeit der Wohnung hinter den Interessen des Vermieters an der Räumung und Rückgabe der Räume zurück.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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