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    Urteil des Amtsgerichts Schleiden  vom 13.06.2014, Az. 10 C 227/13

   Sperrung der Zufahrt zum Ferienpark für Ferienhaus-Eigentümer mittels Schranke durch die Verwalterin     des Parks - §§ 320, 903 BGB

 

Die Verwalterin eines Ferienparks in der Eifel legte den Eigentümern der einzelnen Ferienhaus-Grundstücke ein schriftliches Regelwerk vor. Dieses Regelwerk soll den Zugang von Fahrzeugen zum Ferienpark mittels einer Schrankenanlage regeln. Unter anderem sieht dieses Regelwerk vor, dass die Verwalterin des Ferienparks berechtigt ist, die Zufahrt zum Ferienpark mittels Schranke zu versperren, wenn a) sich ein Eigentümer nicht an Vereinbarungen hält oder wenn es b) zu einem Zahlungsrückstand bei den Verwaltungskosten kommt.

Mit diesem Regelwerk war ein Ferienhaus-Eigentümer (Kläger) nicht einverstanden und erhob Klage zum Amtsgericht Schleiden, welches der auf Feststellung gerichteten Klage stattgab.

Das Amtsgericht stellt fest, dass der Verwalterin des Ferienparks (Beklagte) kein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB in der Form zusteht, dass sie den Zugang sperren kann, wenn die Verwaltungsgebühren nicht bezahlt werden oder ein Eigentümer sich nach Ansicht der Beklagten nicht an Vereinbarungen hält. Sofern der Kläger seinen Verpflichtungen, den Verwaltungsbeitrag zu zahlen, nicht nachkomme, sei - so das Amtsgericht weiter - die Beklagte nach § 320 BGB gegenüber dem Kläger nur berechtigt, ihre vertraglichen Verpflichtugen - wie etwa die Bewachung der Anlage, die Pflege und Reinigung der Straßen - nicht zu erfüllen. Die Beklagte sei aber nicht berechtigt, in die Ausübungsmöglichkeiten des Eigentums des Klägers einzugreifen, indem der Zugang mit dem PKW verhindert werde. Dies wäre ein Eingriff in die Eigentumsrechte nach § 903 BGB, wozu auch der ungestörte Zugang zum Grundstück und das Heranfahren mit einem PKW gehöre.

Das Amtsgericht Schleiden gab daher der Klage statt und stellte fest, dass die beanstandeten Regeln im Verhältnis zum Kläger keine Gültigkeit besitzen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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