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    Urteil des Landgerichts Köln vom 23.09.2014, Az. 27 O 38/14:

    Verkehrssicherungspflicht einer Baufirma für Absperrgitter in einer Straßenbaustelle bei starkem Wind -

    § 823 BGB

 

Der Kläger verlangt von der bekalgten Baufirma Schadensersatz in Höhe von 7.300,-- € für die Beschädigung seines Pkw. Er wirft der Beklagten Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vor.

Die Beklagte war auf einer Straßen-Baustelle tätig. Im Bereich einer Brücke war eine einspurige Verkehrsführung mit Baustellenampel und mit Absperrgittern und -baken eingerichtet. Der Kläger macht geltend, als er die Baustelle mit seinem Pkw passiert habe, sei ein nicht ausreichend gesichertes Absperrgitter um- und gegen sein Fahrzeug gefallen. Dadurch sei sein Fahrzeug erheblich beschädigt worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zum Unfallzeitpunkt stürmisches Wetter herrschte.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme wies das Landgericht Köln die Klage ab. Das Landgericht konnte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die beklagte Baufirma nicht feststellen.

In seinen Entscheidungsgründen geht das Landgericht zunächst davon aus, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt, die allgemeine Rechtspflicht hat, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.

Das bedeute nach Auffassung des Landgerichts aber nicht, dass es erforderlich sei, abseits der Straße gelagerte Absperrgitter so zu sichern, dass ein Wegfliegen infolge einer Windbö bei stürmischer Wetterlage (Variante nach Aussage des Zeugen A) ausgeschlossen sei. Der Eintritt eines solchen Risikos erscheine so fernliegend, dass dagegen nicht abgesichert werden müsse.

Sollte der zusammenhängende Zaun, der die rechte Fahrbahnbegrenzung bildete, durch Winddruck in Bewegung geraten und gegen das Fahrzeug des Klägers gedrückt worden sein (Variante nach Aussage des Zeugen B), ergebe sich auch daraus keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Es könne nicht mehr verlangt werden, als dass die einzelnen Elemente des Zauns ordnungsgemäß aufgebaut und miteinander verbunden werden. Wenn dann der Wind so stark sei, dass der diese Verkehrsleiteinrichtung um- oder wegwehe, dann sei das kein Risiko, gegen das der Verkehr gesichert werden müsse.

Das die Klage abweisende Urteil ist rechtskräftig.

 

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