Urteil des Landgerichts Köln vom 26.04.2012, Az. 22 O 550/11 - § 147 BGB
Beendetes Pachtverhältnis über eine Gaststätte, kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Die Klägerin ist ehemalige Pächterin einer Gaststätte. Sie verlangt von der beklagten Immobiliengesellschaft Auszahlung der Kaution sowie Ersatz für eine in den Räumlichkeiten verbliebene Theke nebst Kühlanlage.
Zwei Tage vor Beendigung des Pachtverhältnisses kam es zu einem Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Im Anschluss an dieses Telefonat fertigte der Ehemann der Klägerin ein Telefax vom selben Tage, unterschrieb dies in Vertretung für seine Ehefrau und übersandte es an die Beklagte. Eine Reaktion der Beklagten auf dieses Telefax-Schreiben erfolgte zunächst nicht. Die Klägerin trägt vor, in dem Telefonat zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann sei vereinbart worden, dass die Beklagte die Thekenanlage zum Preis von 7.500,00 € übernehme. Diese mündlich getroffene Vereinbarung sei in dem Telefax-Schreiben des Ehemannes der Klägerin bestätigt worden.
Die Thekenanlage verblieb zunächst in dem Pachtobjekt, wurde ein Jahr nach Beendigung des Pachtverhältnisses von einer Brauerei ausgebaut und aus dem Objekt entfernt.
Die Beklagte bestreitet, dass in dem Telefonat zwischen dem Ehemann der Klägerin und ihrem Mitarbeiter eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden sei, dass die Beklagte die Thekenanlage übernehme. Die Beklagte erklärt gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch der Klägerin die Aufrechnng mit angeblichen Nutzungsentschädigungsansprüchen für den Zeitraum des Jahres, in dem die Thekenanlage noch in dem Pachtobjekt verblieben war und dieses - da keine Gaststätte mehr betrieben werden sollte - für diese Zeit nicht nutzbar gewesen sei.
Das Landgericht Köln verurteilte die beklagte Immobiliengesellschaft zur Zahlung. Das Landgericht Köln stellte fest, dass es sich bei dem Telefax-Schreiben des Ehemannes der Klägerin um ein sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben gehandelt habe. Dass die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf die beklagte Immobiliengesellschaft Anwendung fänden, bedürfe keiner näheren Erläuterungen. Aber auch auf die Klägerin als Gastwirtin seien diese Grundsätze anwendbar. Zumal die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens mittlerweile sogar im nicht kaufmännischen Verkehr für anwendbar angesehen würden, wenn die Teilnehmer dieses Verkehrs Freiberufler seien und das Bestätigungsschreiben im Rahmen der beruflichen Tätigkeit aufgesetzt werde. Dass das Telefax-Schreiben von dem Ehemann der Klägerin als deren Bevollmächtigter oder eventuell sogar als vollmachtloser Vertreter aufgegeben worden sei, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Unter einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben sei ein von dem einen Vertragspartner an den anderen gerichtetes Schreiben zu verstehen, in dem der Absender seine Auffassung über das Zustandekommen und den Inhalt eines mündlich, fernmündlich oder telegraphisch abgeschlossenen Vertrages mitteile. Es verkörpere die im Handelsverkehr übliche Art, den Inhalt eines in solcher Weise abgeschlossenen Geschäfts zu Beweiszwecken niederzulegen. Es müsse zur Wiedergabe der Verhandlungen wenigstens deren wesentlichem Inhalt nach bestimmt sein.
Diese Voraussetzungen träfen auf das Telefax-Schreiben des Ehemannes der Klägerin zu. Nach Treu und Glauben und kaufmännischer Verkehrssitte sei der Empfänger eines solchen Bestätigungsschreibens aber verpflichtet, unverzüglich, das heiße ohne schuldhaftes Zögern, zu widersprechen, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen wolle. Unterlasse er den Widerspruch, so gelte der Vertrag als mit dem bestätigten Inhalt geschlossen. Als unverzüglich werde in der Regel eine Frist von 1 bis 3 Tagen als angemessen angesehen.
Vorliegend habe die Beklagte mehr als 6 Wochen später widersprochen und erklärt, es habe sich nicht um ein Angebot, sondern lediglich um einen Vorschlag für eine eventuelle weitere Vorgehensweise gehandelt.
Der Kautionsrückzahlungsanspruch sei dem Grund und der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Nutzungsentschädigungsansprüche stünden der Beklagten nicht zu. Dementsprechend wurde die Beklagte zur Rückzahlung der Kaution und zur Zahlung des Kaufpreises für die Thekenanlage verurteilt.
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