Urteil des Landgerichts Trier vom 13.01.1998, Az. 11 O 523/96:
Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - § 1 VVG
Der Kläger begehrt Feststellung der Leistungspflicht der beklagten Versicherungsgesellschaft aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung über den 01.06.1996 hinaus sowie Zahlung von Beitragsrückerstattungen.
Der Kläger war zuletzt nichtselbständiger Verkaufsfahrer und stellte diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen ein. Im Jahr 1993 erkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu 100 % an und gewährte dem Kläger rückwirkend ab dem 01.02.1993 die nach den Vertragsbedingungen geschuldeten Leistungen.
Die Beklagte forderte den Kläger dann auf, zur Überprüfung des Grades seiner Berufsunfähigkeit einen Fragebogen auszufüllen. Im Anschluss daran wurde eine ärztliche Untersuchung des Klägers durchgeführt. Aufgrund des Ergebnisses dieser Untersuchung lehnte die Beklagte die weitere Leistungspflicht ab und stellte die Versicherungsleistungen ein.
Der Kläger macht geltend, der Grad seiner Berfsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf als Verkaufsfahrer liege auch nach wie vor über 50 %, so dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm weiterhin die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu gewähren.
Der Kläger trug im einzelnen sehr ausführlich zur Ausgestaltung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkausfahrer und den bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. Aufgrund dieser Gesundheitsschädigungen sei er voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % außerstande, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden könne und seiner bisherigen Lebensstellung entspreche.
Die Beklagte behauptet hingegen unter Berufung auf Untersuchungen und Gutachten, dass der Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers weit unter die 50 %-Grenze gesunken sei und ist deshalb der Ansicht, dass sie im Rahmen des ihr zustehenden Nachprüfungsrechts berechtigt gewesen sei, ihre Leistungen einzustellen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen zu der Frage, welche Tätigkeiten der Kläger im einzelnen ausüben muss sowie durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.
Das Landgericht verurteilte die beklagte Versicherung antragsgemäß. Dabei ging das Gericht zunächst davon aus, dass dem Feststellungsbegehren unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegenstehe. Das Feststellungsinteresse folge insoweit daraus, dass die Beklagte nach ihrem Verhalten erwarten lasse, dass sie bereits auf ein Feststellungsurteil leisten werde. Denn zwischen den Parteien sei nicht Art und Höhe der nach den Versicherungsbedingungen geschuldeten Leistungen streitig, sondern ausschließlich der Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers.
Das Gericht stellte sodann die Begründetheit der Klage fest. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger weiterhin zu mindestens 50 % berufsunfähig sei. Unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen komme der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger voraussichtlich dauernd zu etwa 60 % außerstande sei, den Beruf als Verkaufsfahrer auszuüben. Die Beklagte habe keine Vergleichsberufe aufgezeigt, auf die sich der Kläger verweisen lassen müsse, sodass sie verpflichtet sei, die dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Leistungen auch künftig zu erbringen.
Das Urteil wurde rechtskräftig.
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