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    Urteil des Landgerichts Trier  vom 19.02.2013, Az. 11 O 295/11 und

   Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Koblenz  vom 09.07.2013, Az. 3 U 374/13 - §§ 631 Abs. 1, 633     Abs. 1, 634 Nr. 2, 637 Abs.1, Abs. 3 BGB

   Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für Mängelbeseitigungsarbeiten und Aufrechnung durch den     Auftragnehmer mit eigener Restwerklohnforderung

 

Das beklagte Handwerksunternehmen brachte im Auftrag der Kläger an deren Einfamilienwohnhaus ein Wärmedämmverbundsystem und den Außenputz an. Die Kläger rügten Mängel der Arbeiten und nahmen die Beklagte vor dem Landgericht Trier auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 11.000,00 € in Anspruch. Die Beklagte bestritt das Vorliegen von Mängeln in dem von den Klägern behaupteten Umfang. Hilfsweise erklärte die Beklagte gegenüber dem Vorschussanspruch der Kläger die Aufrechnung mit einer eigenen Restwerklohnforderung.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die von den Klägern behaupteten Mängel hatte das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der geltend gemachte Vorschussanspruch sei gegeben, weil die Leistungen der Beklagten mangelhaft seien. Die Höhe des Vorschusses ergebe sich aus den von den Klägern vorgelegten Kostenvoranschlägen.

Gegen das Urteil des Landgerichts Trier erhob das beklagte Handwerksuntenehmen Berufung zum Oberlandesgericht Koblenz. Die Beklagte rügte, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass ihr wegen der erbrachten Leistungen noch ein Werklohnanspruch in Höhe von 11.400,00 € zustehe.

Die Berufung führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Trier.

Das OLG Koblenz führt aus, das Landgericht habe fehlerhaft außer Acht gelassen, dass der Vorschussanspruch der Kläger nur dann bestehe, wenn die Kläger sich nicht aus zurückbehaltenem Werklohn befriedigen könnten. Der Anspruch auf Vorschuss beruhe auf Billigkeitserwägungen. In erster Linie sei, so das OLG weiter, der Auftragnehmer verpflichtet, die Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Bauherr solle daher die Möglichkeit haben (ohne eigene Mittel aufzuwenden), die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers abstellen zu lassen, falls dieser die Mängelbeseitigung verweigere. Dies rechtfertige einen Vorschussanspruch des Bauherrn, da er in der Regel nach Fertigstellung des Bauwerks die dafür vorgesehenen Geldmittel verbraucht habe.

Eines Vorschusses bedürfe es aber nicht, wenn der Bauherr auf andere Weise die Möglichkeit habe, den für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag zu erlangen, insbesondere durch Einbehaltung der Vergütung des Unternehmers. Dabei mache es keinen Unterschied, ob im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorschusses schon eine Abnahme erfolgt oder der Werklohn mangels Abnahme noch nicht fällig sei. In beiden Fällen habe der Bauherr die Möglichkeit, den noch nicht gezahlten Werklohn für die Mängelbeseitigung zu verwenden, ohne seinerseits weitere eigene Mittel für die Ersatzvornahme vor Fertigstellung des Werks beschaffen zu müssen.

 

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