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    Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 10.04.1996, Az. 5 K 505/95.TR:

    Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in einen Baumarkt im unbeplanten

    Innenbereich - § 34 Abs. 1 BauGB

 

Der Kläger begehrte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in einen Baumarkt. Er ist Eigentümer eines innerhalb der Ortslage gelegenen Grundstücks, auf dem sich ein genehmigter Lagerbetrieb mit Lagerhalle befindet. Er beantragte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Nutzungsänderung der bestehenden Lagerhalle mit ca. 930 qm Gesamtfläche in einen Bau- und Gartenmarkt. Im Verlaufe des Verfahrens wurde die geplante Verkaufsfläche auf 700 qm reduziert und das Warensortiment auf einen Baumarkt beschränkt.

Die örtliche Verbandsgemeinde stellte fest, dass die notwendigen Entwässerungsanlagen vorhanden seien und ein zusätzlicher Anschluss nicht erforderlich sei. Die regelmäßige Erschließung wurde ebenfalls bestätigt, das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt. Das Gewerbeaufsichtsamt teilte mit, dass auch seinerseits keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben bestünden.

Die Bauvoranfrage des Klägers wurde von dem beklagten Landkreis jedoch negativ beschieden. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben befinde sich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde. Da die Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebiete zugeordnet werden könne, richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. BauGB. Gemäß dieser Vorschrift füge sich das Vorhaben aber nicht in die Umgebung ein, da es dem Gebot der Rücksichtnahme zuwider laufe. Der Verkaufsmarkt befinde sich in einer "Ruhezone", nämlich im rückwärtigen Bereich vorhandener Wohnbebauungen, die bereits durch die vorbeiführende Bundesstraße im vorderen Bereich in erheblichem Umfang durch Verkehrslärm belastet sei.

Der Widerspruch des Klägers gegen den negativen Bauvorbescheid wurde zurückgewiesen. Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den beklagten Landkreis verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in einen Baumarkt zu erteilen. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass es sich bei der das klägerische Grundstück prägenden Umgebung weder um ein allgemeines Wohngebiet noch um ein Dorf- oder Mischgebiet handele. Die Frage der Zulässigkeit der geplanten Nutzungsänderung beurteile sich daher allein nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Nach dieser Vorschrift seien innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bauvorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die bebaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sei. Die nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende bauplanerische Zulässigkeit des Vorhabens ist nach Auffassung der Kammer hier gegeben, da es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Der Begriff des Einfügens verlange, dass das zu beurteilende Vorhaben zu dem aus seiner (maßgebenden) Umgebung ableitbaren Rahmen in bestimmter Beziehung stehe. Ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens halte, füge sich in der Regel in seine Umgebung ein, es sei denn, dass es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige - vor allen Dingen in  seiner unmittelbaren Nähe - vorhandene Bebauung vermissen lasse. Das Erfordernis des Einfügens hindere nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Es hindere lediglich, den Rahmen in einer Weise zu überschreiten, die - sei es auch infolge einer Vorbildwirkung - geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche und ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen.

Nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens sowie der durchgeführten Ortsbesichtigung ist die Kammer vorliegend zu der Auffassung gelangt, dass die geplante Umsetzung der Lagerhalle des Klägers in einen Baumarkt mit einer Verkaufsfläche von 700 qm sich in die nähere Umgebung einfügt und insbesondere nach der Art der Grundstücksnutzung keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme befürchten lässt (wird weiter ausgeführt).

Nach alledem stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheids zu.

Das Urteil wurde rechtskräftig.

 

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